Hundetaxe
Gemäss Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903 (mit Abänderung vom 17. September 1992) ist für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund, der über 3 Monate alt ist, jährlich eine Abgabe zu entrichten (Stichtag 1. August).
Rechnungsstellung / Fälligkeit
Die Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe vom 2. April 1904 bestimmt, dass diese Abgabe jeweils im Monat August für das laufende Jahr bezogen wird. Die Hundetaxe beträgt zur Zeit Fr. 100.00 . Bei den bereits registrierten Hundehalterinnen und Hundehalter erfolgt die Rechnungsstellung jeweils im August automatisch.
Blindenführ-, Therapie- und Assistenzhunde bezahlen Fr. 20.00, sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter einen entsprechenden Nachweis (z.B. Ausweis des Vereins Therapiehund Schweiz oder der Vereinigung Le Copin) vorweisen kann.
Die neue Tierschutzgesetzgebung sieht ab dem 1. September 2008 eine Ausbildungspflicht für Hundehalter vor, siehe:
www.bvet.ch ,
www.skn-kurse.ch
Bei Nichtbezahlung der Hundetaxe oder Nichtanmeldung des Hundes wird nebst der Taxe auch eine Busse von Fr. 200.00 erhoben.
An-, Abmeldung und Adressänderung
Verwenden Sie für Änderungen das Formular im Online-Schalter unter
http://www.unterseen.ch/pages/de/Formular_Hund_An-_Abmelden.html
Änderung der Tierseuchenverordnung vom 31. Mai 2006
Seit dem 1. Januar 2007 ist die Kennzeichnung aller Hunde mit einem Mikrochip obligatorisch. Welpen müssen innert 3 Monaten mit einem Chip gekennzeichnet werden.
Mikrochips dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten eingesetzt werden. Diese sorgen auch für die Meldung des Hundes an die zentrale Datenbank Anis (Animal Identity Service). Hundehaltende sind verpflichtet, Adress- und Halterwechsel oder das Ableben des Hundes auch der Anis zu melden (
www.anis.ch)