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Planungszone "Zweitwohnungen" - Verlängerung

Die Planungszone Zweitwohnungen ist seit dem 17. Januar 2019 in Kraft und dauert zwei Jahre. Die Arbeiten für die Erhebung sämtlicher Wohnungen in der Gemeinde und die Ausarbeitung der baurechtlichen Bestimmungen nahmen sehr viel Zeit in Anspruch. Weiter fanden Gespräche mit der Gemeinde Interlaken statt mit dem Ziel, die Bestimmungen in den beiden Baureglementen abzustimmen. Das Mitwirkungsverfahren ist abgeschlossen und die Vorprüfung beim Kanton eingeleitet.

Deshalb muss die Planungszone gemäss Art. 62 Abs. 4 des Baugesetzes kann um ein Jahr verlängert werden.

Verlängerung Planungszone Zweitwohnungen

Gestützt auf Art. 62 Abs. 4 BauG sowie den Beschluss des Gemeinderates vom 23. November 2020 wird die am 17. Januar 2019 publizierte und durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 18. September 2019 genehmigte Planungszone Zweitwohnungen um ein Jahr bis zum 17. Januar 2022 verlängert.

Die Planungszone Zweitwohnungen nach Art. 62ff BauG in Verbindung mit Art. 27 RPG umfasst folgenden Planungszweck:

1. Planung
Planungszweck: Überprüfen sämtlicher zulässiger Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen.
Planungsperimeter: Ganzes Gemeindegebiet (alle Bau- und Nichtbauzonen).
Dauer: Verlängerung um 1 Jahr bis zum 17. Januar 2022.
Wirkung: Innerhalb des Perimeters der Planungszone, d. h. im ganzen Gemeindegebiet darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

2. Für die Erteilung von Bau- und Ausführungsbewilligungen im Perimeter der Planungszone gelten wie bis anhin folgende Richtlinien:
a. Innerhalb des Perimeters der Planungszone, d. h. im ganzen Gemeindegebiet darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
b. Die Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig.
c. Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren im Perimeter der Planungszone werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderates, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
d. Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von betriebsnotwendigen Wohnungen in der Arbeits- und Landwirtschaftszone sowie der Bau von Gewerbe- oder Hotelbauten dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
e. Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden aufgrund des bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch umgebaut oder angemessen erweitert werden.
f. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.

Die Verlängerung der Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 17. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 in der Bauverwaltung Unterseen, Obere Gasse 2, 3800 Unterseen öffentlich auf.

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die Verlängerung der verfügten Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig.Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung Unterseen, Obere Gasse 2, 3800 Unterseen zu Handen des Gemeinderates einzureichen.

Unterseen, 14. Dezember 2020
Der Einwohnergemeinderat


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